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   VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92   

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VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92 (https://dejure.org/1994,8612)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 28.07.1994 - VerfGH 47/92 (https://dejure.org/1994,8612)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 28. Juli 1994 - VerfGH 47/92 (https://dejure.org/1994,8612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 25 Abs. 3 und 4, 27 Abs. 1, 87 b; Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin §§ 7 Abs. 1, 9 a, 20 Abs. 4, 39, 52 Abs. 3

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92
    Dies gilt gleichermaßen für die einem Gesetz im Rang nachstehende Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses (ebenso zu § 64 BVerfGG für die Geschäftsordnung des Bundestages BVerfGE 80, 188) wie für den durch verfassungsänderndes Gesetz neugefaßten Art. 27 Abs. 1 VvB.

    Weitere Gegenstände der Geschäftsordnungen sind herkömmlich der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, soweit er nicht in der Verfassung selbst geregelt ist, im Zusammenhang damit die Funktionen, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse sowie die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten (BVerfGE 80, 188 ).

    Jeder Ausschuß muß deshalb ein verkleinertes Abbild des Parlaments sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. zum Grundgesetz und zur Geschäftsordnung des Bundestages u.a. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Sie dürfen jedoch angesichts der Bedeutung der Ausschußarbeit für die parlamentarische Willensbildung nicht ohne gewichtige, an der Funktionsfähigkeit des Parlaments orientierte Gründe gänzlich von der Mitarbeit in den Ausschüssen ausgeschlossen werden (vgl. dazu zum Bundesrecht ebenso BVerfGE 80, 188 ).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92
    Die Befugnis der Parlamente in Bund u. Ländern, ihre Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung zu regeln, umfaßt traditionell die Befugnis, näher zu bestimmen, in welcher Weise die Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken, welche parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse der gemeinschaftlichen Wahrnehmung durch eine Fraktion oder eine Gruppe von Abgeordneten vorbehalten bleiben und unter welchen Voraussetzungen sich Fraktionen bilden können (BVerfGE 84, 304 ).

    Er gestattet es traditionell auch, Mindeststärken für Fraktionen festzulegen (BVerfGE 84, 304 ).

    Jeder Ausschuß muß deshalb ein verkleinertes Abbild des Parlaments sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. zum Grundgesetz und zur Geschäftsordnung des Bundestages u.a. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

  • VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92

    Zum Anspruch einer politischen Partei, die sich im Rahmen einer Listenvereinigung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92
    (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 - und vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - ).

    Diese Frist beginnt, wenn die beanstandete Maßnahme in dem Erlaß gesetzlicher Vorschriften liegt, mit der Verkündung des Gesetzes (Beschluß vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -).

    Wurde die Maßnahme hingegen erst nach dem Erlaß des VerfGHG bekannt, beginnt die Frist nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend dem in Art. 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu laufen (Beschluß vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 - Umdruck S. 15 und 16).

  • VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93

    Keine Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses aufgrund Ausweisung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92
    (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 - und vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - ).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92
    Da auch eine Verfassungsbestimmung nichtig sein kann, wenn sie grundlegende Gerechtigkeitspostulate, die zu den Grundentscheidungen der Verfassung selbst gehören, in schlechthin unerträglichem Maße mißachtet, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß neben § 7 Abs. 1 GOAvB auch Art. 27 Abs. 1 VvB verfassungsmäßige Rechte der Antragstellerin aus Art. 25 Abs. 3, 4, Art. 87 b VvB verletzt, wenngleich die Wahrscheinlichkeit, daß ein freiheitlich demokratischer Verfassungsgeber "verfassungswidrige Verfassungsnormen" erläßt, äußerst gering ist (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 3, 225 ).
  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92
    Antragsteller und Antragsgegner müssen im Organstreit in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (so zum bundesverfassungsrechtlichen Organstreit BVerfGE 84, 290 m. w. N.).
  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92
    Die Vorschrift ist im Anschluß an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1990 - BVerfGE 82, 322 ff. - geschaffen worden, um bei der Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus den im Zusammenhang mit den politischen Veränderungen in der DDR entstandenen Parteien und anderen politischen Gruppierungen möglichst gleiche Startchancen gegenüber den anderen Parteien zu gewähren.
  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11

    Wahlprüfungsverfahren: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahlen zu

    Ihre Bestimmungen sind prinzipiell gleichrangig mit der Folge, dass grundsätzlich keine Verfassungsbestimmung an der anderen zu messen, vielmehr jede von ihnen in der Lage ist, andere einzuschränken oder Ausnahmen von ihnen zu begründen (VerfGH, LVerfGE 2, 43 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 3, 225 ; a. A. zu Art. 14 Abs. 4 Bayerische Verfassung zuletzt: BayVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - Vf. 9-VII-04 -, juris Rn. 16 und 17).

    Deren Missachtung kann, auch wenn sie im Verfahren der Verfassungsänderung beschlossen würde und damit formal die Verfassung einhielte, als Verfassungsbruch beurteilt werden und zur Nichtigkeit auch einer - dann materiell verfassungswidrigen - Verfassungsnorm führen (vgl. VerfGH, LVerfGE 2, 43 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 3, 225 ; 4, 294 ).

    a) Der Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 28. Juli 1994 - VerfGH 47/92 - LVerfGE 2, 43) versteht die Verfassung von Berlin - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz (BVerfGE 3, 225 ; 4, 294 ) - seit jeher als Einheit.

    Auch eine Verfassungsbestimmung kann aber nichtig sein, wenn sie grundlegende Gerechtigkeitspostulate, die zu den Grundentscheidungen der Verfassung selbst gehören, in schlechthin unerträglichem Maße missachtet (Urteil vom 28. Juli 1994, a. a. O. S. 52, 56).

  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

    Auch eine Verfassung ohne ausdrückliche Ewigkeitsgarantie bindet den verfassungsändernden Gesetzgeber an ihre identitätsstiftenden und -sichernden Grundentscheidungen (grundlegend bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1953, 1 BvL 106/53, BVerfGE 3, 225, juris, Rn. 19 ff.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v. 13.5.2013, 155/11, DVBl 2013, 848, juris, Rn. 20, und Urt. v. 28.7.1994, LVerfGE 2, 43, juris, Rn. 39).

    Eine Verfassung bindet, auch wenn sie - wie die Hamburgische - nicht unter dem Schutz einer ausdrücklichen Ewigkeitsgarantie (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) steht, den verfassungsändernden Gesetzgeber an ihre identitätsstiftenden und -sichernden Grundentscheidungen (grundlegend bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1953, 1 BvL 106/53, BVerfGE 3, 225, juris, Rn. 19 ff.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v. 13.5.2013, 155/11, DVBl 2013, 848, juris, Rn. 20, und Urt. v. 28.7.1994, LVerfGE 2, 43, juris, Rn. 39).

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 67/12

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren betreffend Mitwirkungsrecht

    Sie sind auch dann alleiniger Angriffsgegenstand im Organstreitverfahren, wenn auf ihrer Grundlage weitere Entscheidungen zu treffen sind, diese aber die Geschäftsordnung lediglich anwenden und daher ihrerseits keine weitere Beschwer enthalten (Urteil vom 28. Juli 1994 - VerfGH 47/92 - wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 39 im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188 ).

    Damit ist eine in der Verfassung selbst nicht näher festgelegte Anzahl von Abgeordneten gemeint (Urteil vom 28. Juli 1994 - VerfGH 47/92 - LVerfGE 2, 43 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung besitzt das Parlament bei der Gestaltung seiner Geschäftsordnung grundsätzlich einen weiten Spielraum (Urteil vom 28. Juli 1994, a. a. O., S. 54 f.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 - BVerfGE 130, 318 ).

    Sie sollen vermeiden, dass durch Anträge und Große Anfragen, die von vornherein keine nennenswerte Unterstützung finden, das aufwändige parlamentarische Verfahren - Herstellung der entsprechenden Drucksachen, Einbringung in das Plenum und die Ausschüsse, Beratung in den Fraktionen, geschäftsordnungsmäßige Behandlung im Präsidium - in Gang gesetzt wird und das Parlament seine Zeit Anträgen widmen muss, von denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie abgelehnt werden (vgl. Urteil vom 28. Juli 1994, a. a. O., S. 61; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012, a. a. O., S. 348 f.).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - LVerfG 4/21

    Notausschuss gem Art 22a LV (RIS: Verf SH) verfassungsgemäß - Antrag im

    (vgl. für den jeweiligen Verfassungsraum BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953, a. a. O., Juris Rn. 19 ff.; VerfGH Berlin, Urteile vom 28. Juli 1994 - 47/92 -, LVerfGE 2, 43 ff., Juris Rn. 39 sowie vom 13. Mai 2013 - 155/11 -, LVerfGE 24, 9 ff., Juris Rn. 20; VerfG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 2/16 -, LVerfGE 27, 267 ff., Juris Rn. 210 ff.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96

    Begriff der Opposition im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Verfassung Sachsen-Anhalt

    Für die Bundesländer Berlin und Brandenburg, deren Verfassungsrecht die "Opposition" nicht definiert, sondern sie und ihr Recht auf Chancengleichheit lediglich anerkennt, liegt noch keine einschlägige Rechtsprechung zum "Oppositions begriff" vor (vgl.: VfGH Berlin, Beschl. v. 22.11.1993 - VerfGH 18/92 -, LVerfGE 1, 160 [167]; Urt. v. 28.7.1994 - VerfGH 47/92 -, LVerfGE 2, 43 [56]; VfG Brandenburg, Urt. v. 10.11.1994 - VfGBbg 4/94 -, LVerfGE 2, 201 [210]).
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